中德互認高等教育等值協定

中華人民共和國政府和德意志聯邦共和國政府關於

 

 互相承認高等教育等值的協定

 

中華人民共和國政府和德意志聯邦共和國政府(以下簡稱雙方)本著進一步促進雙方在科學和教育領域內的合作、便於兩國高等學校學生到對方國家繼續學習的願望,達成協定如下:

 

第一條

協定目的 

一、  本協定旨在簡化兩國高等學校學生在高等院校獲得的受教育證明和文憑的認可工作。協定包括對負責認可部門的建議,這些部門根據各自國家的法律做出具體的認可決定。

二、  本協定不觸及各自國家有關職業的法律規定。

 

第二條

適用範圍 

一、  本協定適用於中國所有國立和國家承認的高等院校以及具有學位授予權的研究機構和德國所有國立和國家承認的高等院校。

二、  雙方將所涉及到的高等院校和研究機構列表通知對方。該表不屬於本協定的組成部分。

 

第三條

學習時間和學習成績的認可

一、  雙方有關部門對學習時間和階段考試認可的依據是各自的教學大綱要求和申請者提供的學習成績證明。

二、  高等專科學校的文憑可依據個案審核情況獲得認可。

三、  如根據本條第一款進行的成績比較有差距,申請者應有機會在接受的高校完成尚缺的成績。

 

第四條

文憑、考試和繼續學習

一、  中國學士文憑持有者可以在德國免於階段考試而獲準進入專業階段學習。

二、  雙方高校依據各自考試條例決定對考試成績的分級和換算。

三、  雙方有關部門根據各自國家法律辦理是否準許參加德國的國家考試及對學習成績作相應的換算。

四、  在德國高校獲得高等專業學院畢業文憑、學士學位的學生,或者至少經過六個學期正規學習並通過階段考試的德國大學或同等高校的在校生可以參加中國碩士研究生入學考試。

五、  各高校根據法律規定就上述問題做出決定。

 

第五條

中國高校畢業生在德國高校攻讀博士學位的許可

一、  中國碩士學位獲得者可以在德國獲準攻讀博士學位。

二、  成績優秀的、有出色論文的中國學士課程畢業生可以在德國獲準進行旨在攻讀博士學位的學習。

三、  許可的依據是大學的攻讀博士學位條例,可要求碩士畢業生通過“學術面試”、學士畢業生還需撰寫合格的論文。

 

第六條

德國高校畢業生在中國高校攻讀博士學位的許可

一、  德國大學及同等高校畢業文憑獲得者(diplom, lizenziat, magister artium)、相應的德國國家考試畢業生以及碩士學位獲得者可以在中國進入博士階段的學習。

二、  中國高校個案審核,德國大學及同等高校畢業文憑獲得者(diplom, lizenziat, magister artium)、相應的德國國家考試畢業生以及碩士學位獲得者是否可免於博士生入學考試以及全部博士生課程學習,像在德國一樣直接撰寫博士論文。

三、  德國高等專業學院畢業文憑或成績優秀的學士文憑持有者可以根據高校攻讀博士學位的條例獲準在中國參加博士課程學習的錄取考試。

 

第七條

學位名稱的使用

一、  中國下列學位的獲得者
學士xueshi  (bachelor)
碩士shuoshi (master)
博士boshi  (doktor)

可以在德國以拼音形式使用其學位名稱,同時可以附加上述括弧中名稱的縮寫。在任何情況下必須註明高校名稱。

二、  德國下列學位的獲得者
diplom (fh) (高等專業學院學位,註明專業)
bachelor/bakkalaureus (學士學位,註明專業)
diplom  (大學及同等高校學位,註明專業)

  magister artium (大學及同等高校學位)
lizenziat (大學神學畢業學位,註明專業)
master- / magister  (碩士學位,註明專業)
doktor  (博士學位,註明專業)
doctor habilitatus  (有教授資格的博士學位,註明專業)

可以在中國以在德國授予的形式使用其學位名稱,同時必須附註高校名稱。

 

第八條

常設專家委員會

一、  為協商實施本協定所產生的一切問題包括可能延伸的問題,雙方將成立一個常設專家委員會。該委員會由雙方指定的每方最多六名成員組成。成員名單通過外交途徑提供。

二、  該常設專家委員會將通過根據雙方中的一方的願望召開會議。會議地點通過外交途徑商定。

 

第九條

有效期及生效

一、  雙方應以照會形式相互通知已履行使本協定生效所需的國內法律程式。本協定自最後一份照會收到之日起生效,無限期有效。

二、  任何一方均可通過外交途徑以書面方式解除協定。本協定自終止通知收到之日起六個月後失效。

 

本協定於2002年4月9日在柏林簽訂,一式兩份,每份均用中文和德文寫成,兩種文本同等作準。

 

 中華人民共和國政府代表  德意志聯邦共和國政府  代表

 

abkommen zwischen der regierung der volksrepublik china und der regierung der bundesrepublik deutschland über  die gegenseitige anerkennung von gleichwertigkeiten im hochschulbereich

die regierung der volksrepublik china und

die regierung der bundesrepublik deutschland –

in dem wunsch, die zusammenarbeit zwischen den vertragsparteien auf dem gebiet der wis-senschaft und des bildungswesens weiter zu fördern und den studierenden beider länder die fortführung des studiums im jeweils anderen land zu erleichtern – 

haben folgendes vereinbart: 

artikel 1

zweck des abkommens

(1) das abkommen hat den zweck, den studierenden beider seiten die anerkennung der in den hochschulen erworbenen ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. das abkommen enthält empfehlungen an die für die anerkennung zuständigen stellen, die im einzelnen aufgrund ihrer eigenen rechtslage über die anerkennung entscheiden.

(2) unberührt von dem abkommen bleiben alle berufsrechtlichen regelungen auf beiden sei-  ten.

 

artikel 2

geltungsbereich(1) dieses abkommen erstreckt sich auf chinesischer seite auf alle staatlichen und staatlich an-erkannten hochschulen sowie auf die zur verleihung akademischer grade berechtigten forschungseinrichtungen und auf deutscher seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten hochschulen.

 

(2) beide seiten unterrichten sich jeweils über die erfassten hochschulen und forschungsein-richtungen durch austausch von listen; die listen sind nicht teil des abkommens.

artikel 3

anerkennung von studienzeiten und -leistungen(1) studienzeiten und zwischenexamina werden auf der basis von anforderungen in den jeweiligen curricula und der nachgewiesenen studienleistungen der bewerber anerkannt.

 

(2) abschlüsse von junior-colleges können aufgrund einer einzelfallprüfung entsprechend anerkannt werden.

 

(3) falls sich bei dem leistungsvergleich nach absatz 1 differenzen ergeben, sollen die bewer- ber die möglichkeit erhalten, die fehlenden leistungen an der aufnehmenden hochschule zu erbringen.

 

artikel 4

abschlüsse, prüfungen und weiterstudium(1) inhaber eines chinesischen bachelor-abschlusses können zu dem hauptstudium in deutschland unter erlass der vor- beziehungsweise zwischenprüfung zugelassen werden.

 

(2) Über die einstufungen und die anrechnung von prüfungsleistungen entscheiden die hoch-schulen auf der grundlage ihrer prüfungsordnungen.

 

(3) die zulassung zu staatsprüfungen in der bundesrepublik deutschland sowie entsprechende anrechnungen von studienleistungen erfolgen nach maßgabe des jeweils geltenden rechts.

 

(4) inhaber eines an einer deutschen hochschule erworbenen diplom (fh)-, bachelor-/ bakkalaureusgrades oder studierende an deutschen universitäten oder gleichgestellten hochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen studium einschließlich der bestandenen vor- oder zwischenprüfung können an den aufnahmeprüfungen für das chinesische masterstudium teilnehmen. 

(5) die entscheidung trifft die jeweilige hochschule nach maßgabe der rechtlichen bestimmungen.

 

artikel 5

zulassung chinesischer absolventen zur promotion an deutschen hochschulen 

(1) inhaber eines chinesischen mastergrades können zu promotionsverfahren in der bundes-republik deutschland zugelassen werden. 

 

(2) absolventen chinesischer bachelor-studiengänge mit einem überdurchschnittlichen ab-schluss und einer "thesis" können in der bundesrepublik deutschland für studien mit dem ziel der promotion zugelassen werden.

 

(3) die zulassung erfolgt jeweils nach maßgabe der promotionsordnungen der hochschulen  und kann von einem "akademischen kolloquium" und bei bachelor-absolventen zusätzlich  von einer schriftlichen studienarbeit, die beide mit erfolg absolviert sein müssen, abhängig gemacht werden.

artikel 6

zulassung deutscher hochschulabsolventen zur promotion an chinesischen hochschulen (1) inhaber eines diplom-, lizenziaten- oder magister artium-grades deutscher universitäten sowie gleichgestellter hochschulen, absolventen entsprechender deutscher staatsprüfungen sowie inhaber eines master-/magistergrades können zu einem promotionsverfahren in der volksrepublik china zugelassen werden.

 

(2) die chinesischen hochschulen prüfen jeweils, ob bewerbern mit einem diplom-, lizenzia-ten- oder magister artium-grad deutscher universitäten sowie gleichgestellter hochschulen, absolventen entsprechender deutscher staatsexamina sowie inhabern eines master-/ magistergrades die aufnahmeprüfung für das promotionsprogramm und die volle absolvie- rung des promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in deutschland mit der anfertigung der dissertation begonnen werden kann.

 (3)   inhaber des diplomgrades einer deutschen fachhochschule oder eines bachelor-/ bakkalaureusgrades mit überdurchschnittlichem ergebnis können in der volksrepublik china nach maßgabe der promotionsordnungen der hochschulen zur aufnahmeprüfung für das promotionsstudium zugelassen werden. 

artikel 7führung akademischer grade

(1) inhaber der folgenden grade aus der volksrepublik china

- xueshi (bachelor) 

- shuoshi (master)

 

- boshi (doktor)

 können den grad in der bundesrepublik deutschland in transliterierter originalform führen, wobei die oben angegebene bezeichnung mit der entsprechenden abkürzung in klammern angefügt werden kann. in allen fällen ist der name der hochschule hinzuzufügen.

 

(2) inhaber der folgenden grade aus der bundesrepublik deutschland

- diplomgrad einer fachhochschule mit angabe der fachrichtung

- bachelor-/bakkalaureusgrad mit angabe der fachrichtung

 

- diplomgrad einer universität sowie gleichgestellten hochschule mit angabe der fachrichtung

- magister artium 

- lizenziatengrad mit angabe der fachrichtung

- master-/magistergrad mit angabe der fachrichtung

 - doktorgrad mit angabe der fachrichtung

- grad eines doctor habilitatus mit angabe der fachrichtung

 können den grad in der volksrepublik china in der form führen, wie er in der bundesrepub-lik deutschland verliehen wurde, wobei der name der hochschule hinzuzufügen ist. 

artikel 8  ständige expertenkommission (1) für die beratung aller fragen, die sich aus der anwendung dieses abkommens ergeben einschließlich der frage seiner möglichen erweiterung, wird eine ständige expertenkommis-  sion eingesetzt. sie besteht aus je bis zu sechs von den beiden staaten zu benennenden mitgliedern. die liste der mitglieder wird auf diplomatischem wege übermittelt.

 

(2) die ständige expertenkommission tritt auf wunsch eines der beiden staaten zusammen. der tagungsort wird auf diplomatischem wege vereinbart.

  artikel 9geltungsdauer und inkrafttreten

 (1) das abkommen wird auf unbestimmte zeit geschlossen. es tritt an dem tag in kraft, an  dem die vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen voraussetzungen für das inkrafttreten erfüllt sind. maßgebend ist der tag des eingangs der letzten notifikation.

(2) jede vertragspartei kann dieses abkommen auf diplomatischem wege schriftlich kündigen. das abkommen tritt sechs monate nach eingang der kündigung außer kraft.

geschehen zu  berlin am 9. april 2002 in zwei urschriften, jede in chinesischer und deutscher sprache, wobei jeder wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

für die regierung für  die  regierung

der volksrepublik der  bundesrepublik

china deutschland